BFH - EuGH-Vorlage vom 17.09.2024
VII R 42/20
Normen:
RL (EU) 64/2011 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a); TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2025, 598
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 35/18

Auslegung des Begriffs Tabak, der sich (...) zum Rauchen eignet in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) RL (EU) 64/2011; Auslegung des Begriffs ohne weitere industrielle Bearbeitung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a RL (EU) 64/2011

BFH, EuGH-Vorlage vom 17.09.2024 - Aktenzeichen VII R 42/20

DRsp Nr. 2025/2580

Auslegung des Begriffs "Tabak, der sich (...) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) RL (EU) 64/2011; Auslegung des Begriffs "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a RL (EU) 64/2011

1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (...) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) --Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)-- dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden? 2. Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist der Begriff "Tabak, der sich (...) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?

2.