OLG Naumburg - Urteil vom 17.02.2025
12 U 43/24
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 07.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 224/23

Auslegung des Inhalts eines dinglichen Rechts im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit; Abweichung des Willes der beteiligten Parteien von der Eintragung im Grundbuch

OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2025 - Aktenzeichen 12 U 43/24

DRsp Nr. 2025/13507

Auslegung des Inhalts eines dinglichen Rechts im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit; Abweichung des Willes der beteiligten Parteien von der Eintragung im Grundbuch

Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung i.S.d. § 874 BGB abzustellen. Ein von der Eintragung im Grundbuch abweichender Wille der die Dienstbarkeit bestellenden Parteien hat bei der Auslegung des Inhalts des dinglichen Rechts unberücksichtigt bleiben, da andernfalls der Eintragung ihre eigenständige Bedeutung als rechtsbegründender Akt i.S.d. § 873 BGB entzogen würde. Etwas anderes gilt für die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Juni 2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. 2.