OVG Bremen - Beschluss vom 31.01.2025
2 B 278/24
Normen:
BGB § 133; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1, 4, 6;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1905/24

Auslegung des verfügenden Teils eines Bescheides; Abwägung der privaten Belange durch die Behörde bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise eines Ausländers

OVG Bremen, Beschluss vom 31.01.2025 - Aktenzeichen 2 B 278/24

DRsp Nr. 2025/2571

Auslegung des verfügenden Teils eines Bescheides; Abwägung der privaten Belange durch die Behörde bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise eines Ausländers

Bei der Auslegung des verfügenden Teils eines Bescheides ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille der Behörde zu erforschen, soweit er im Bescheid erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 9. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1, 4, 6;

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben am 01.05.2001 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Gambias. Er reiste am 09.11.2017 unerlaubt in das Bundesgebiet ein, stellte keinen Asylantrag und beantragte auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er wird geduldet. Der Antragsteller stand seit 2021 unter rechtlicher Betreuung; die Betreuung wurde durch das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 27.05.2024 jedoch aufgehoben, weil kein Betreuungsbedürfnis mehr festgestellt werden konnte.