OLG München - Beschluss vom 17.06.2024
25 U 1610/24 e
Normen:
InsO § 47; BGB § 242;
Fundstellen:
NZI 2024, 712
ZInsO 2024, 2038
ZIP 2024, 2667
GmbHR 2025, 39
ZIP 2025, 631

Auslegung des Versicherungsvertrags eines Versicherten bzgl. eines insolvenzfesten Aussonderungsrechts; Widerruf einer Versorgungszusage bei Verstößen gegen die allgemeine Treuepflicht

OLG München, Beschluss vom 17.06.2024 - Aktenzeichen 25 U 1610/24 e

DRsp Nr. 2024/12672

Auslegung des Versicherungsvertrags eines Versicherten bzgl. eines insolvenzfesten Aussonderungsrechts; Widerruf einer Versorgungszusage bei Verstößen gegen die allgemeine Treuepflicht

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 07.05.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 47; BGB § 242;

Gründe

I.

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).

Eine ausreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ist nicht dargetan oder ersichtlich.

Das Urteil des Landgerichts ist zutreffend.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Versicherungsnehmerin (Fa. M. E1. GmbH) kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zusteht, den der Kläger als Insolvenzverwalter geltend machen kann.

Der Versicherte (S. M.) hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht und damit ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Das ergibt eine Auslegung des Versicherungsvertrags (vgl. insbesondere 1.1.1. der Vereinbarung, Anlage K 4 und B 2). Im Versicherungsvertrag ist folgendes vereinbart: