Der Antrag des Klägers vom 07.05.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Eine ausreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ist nicht dargetan oder ersichtlich.
Das Urteil des Landgerichts ist zutreffend.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Versicherungsnehmerin (Fa. M. E1. GmbH) kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zusteht, den der Kläger als Insolvenzverwalter geltend machen kann.
Der Versicherte (S. M.) hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht und damit ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Das ergibt eine Auslegung des Versicherungsvertrags (vgl. insbesondere 1.1.1. der Vereinbarung, Anlage K 4 und B 2). Im Versicherungsvertrag ist folgendes vereinbart:
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