BAG - Urteil vom 26.08.2025
3 AZR 283/24
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2026, 243
NZA 2026, 112
DB 2026, 335
NJW 2026, 477
AP 2026
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 140/23
LAG Hamburg, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 59/23

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 5 BetrVG

BAG, Urteil vom 26.08.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 283/24

DRsp Nr. 2026/608

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 5 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in der "den Betriebsangehörigen, welche mindestens zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind", eine Betriebsrente versprochen wird, kann dahin auszulegen sein, dass von der Versorgungszusage auch die noch in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst sind (Rn. 17 ff.). 2. Eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden, ohne dass die Kündigung eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. Eine uneingeschränkt ausgesprochene Kündigung bewirkt dann jedenfalls, dass das Versorgungswerk für die nach dem Kündigungstermin eintretenden Arbeitnehmer geschlossen wird (Rn. 18, 30).