Auf die wechselseitigen Revisionen wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger und der Streithelfer waren durch einen Sozietätsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden. Der Sozietätsvertrag vom 8. November 2007 enthält für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters folgende Regelung:
"§ 18 Fortführung der Sozietät; Abfindung
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