BFH - Urteil vom 14.01.2025
VII R 21/22
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; AO § 163 Abs. 1; BGB § 133; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2; BranntwMonG § 152 Abs. 1 Nr. 4; BrStV § 50; III EGV 3199/93 Anh.;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 871
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 892/21

Auslegung einer Prozesserklärung

BFH, Urteil vom 14.01.2025 - Aktenzeichen VII R 21/22

DRsp Nr. 2025/5154

Auslegung einer Prozesserklärung

NV: Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung ist eine eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt auszulegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.05.2022 - 4 K 892/21 VBr insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2021 verpflichtet wurde, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; AO § 163 Abs. 1; BGB § 133; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2; BranntwMonG § 152 Abs. 1 Nr. 4; BrStV § 50; III EGV 3199/93 Anh.;

Gründe

I.