VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.08.2025
14 S 1737/24
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5; BGB § 133; BGB § 157; FinV § 2 Abs. 2 UAbs. 2; VwVfG § 62 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2026, 18
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 9542/16

Auslegung einer sog. Sprechklausel in einer zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvereinbarung für ein Eisenbahninfrastrukturvorhaben (Stuttgart 21); Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 als Anspruch der Bahn gegenüber dem Land

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2025 - Aktenzeichen 14 S 1737/24

DRsp Nr. 2025/9819

Auslegung einer sog. Sprechklausel in einer zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvereinbarung für ein Eisenbahninfrastrukturvorhaben ("Stuttgart 21"); Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 als Anspruch der Bahn gegenüber dem Land

1. Zur Auslegung einer sogenannten Sprechklausel in einer zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvereinbarung für ein Eisenbahninfrastrukturvorhaben ("Stuttgart 21"). 2. Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Vortrag, der Begründungsaufwand im angefochtenen Urteil sei besonders hoch, erfordert die Schilderung, dass dieser auf qualitativ zu bemessende besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderungen und nicht nur auf eine besondere Quantität des Beteiligtenvorbringens oder eine besondere Sorgfalt des Verwaltungsgerichts zurückzuführen ist. 3. Keine besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung ergibt sich daraus, dass in einem Fall (alle) Auslegungsmethoden einzeln angewendet werden müssen, denn dies ist juristischen Fällen in der Regel inhärent.