LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2024
L 3 R 53/23
Normen:
SGB VI § 36;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 744/17

Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen L 3 R 53/23

DRsp Nr. 2024/14561

Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte

1. Hat der Leistungsträger nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II für einen Leistungsberechtigten den erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers geststellt, ist der entsprechende Bescheid auch dem Antragsteller bekannt zu geben. 2. Der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Norm so zu konkretisieren, dass dem Versicherten für die Zeit, für die ein realisierter Anspruch auf Altersrente besteht, nicht zugleich Anspruch auf eine andere Rente aus eigener Versicherung zusteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.11.2022 insoweit abgeändert als die Bescheide vom 14.12.2016 und 06.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 aufgehoben worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2016 [richtig: 12.01.2017] in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.05.2017 wird insoweit abgeändert, als dass der Bescheid vom 12.05.2015 erst mit Wirkung ab dem 01.02.2017 aufgehoben wird. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.