OLG Hamm - Urteil vom 26.02.2025
8 U 25/24
Normen:
AktG § 118 Abs. 3 S. 1, 2; AktG § 118a Abs. 2 S. 1, 2; AktG § 124 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 52/23

Auslegung eines Beschlussvorschlags der Verwaltung; Gestattung der Teilnahme den Mitgliedern des Aufsichtsrats an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bildübertragung und Tonübertragung

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 8 U 25/24

DRsp Nr. 2025/4643

Auslegung eines Beschlussvorschlags der Verwaltung; Gestattung der Teilnahme den Mitgliedern des Aufsichtsrats an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bildübertragung und Tonübertragung

1. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt - ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst - der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können. 2. Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 18 O 52/23) abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen jeweils 1/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.