BGH - Beschluss vom 09.12.2024
VIII ZR 127/24
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 46/21

Auslegung eines Schreibens als Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 127/24

DRsp Nr. 2025/3505

Auslegung eines Schreibens als Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 27. November/3. Dezember 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2024 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 20. August 2024 hat der Senat das als Revision und Sprungrevision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 7. Juni 2021 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 7.080 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 2. September 2024 (Kassenzeichen 780024143766) wurden dem Beklagten zunächst Gerichtskosten in Höhe von 132 € (Festgebühr gemäß Nr. 1826 KV GKG) zum Soll gestellt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beklagten hat die Rechtspflegerin im Abhilfeverfahren diese Kostenrechnung aufgehoben. Mit neuer Kostenrechnung vom 22. September 2024 (Kassenzeichen XXX) wurden dem Beklagten 336 € in Rechnung gestellt (1,5-Gebühr gemäß Nr. 1240 KV GKG aus einem Streitwert von 7.080 €).

Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 27. November und 3. Dezember 2024.

II.

1. Die Schreiben des Beklagten sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.