BGH - Urteil vom 19.09.2024
VII ZR 10/24
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 6 Abs. 6 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NJW 2024, 3716
MDR 2024, 1580
ZfBR 2024, 722
BauR 2025, 102
BGHZ 241, 306
NZBau 2025, 176
WM 2025, 528
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 594/21
OLG Dresden, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 378/23

Auslegung eines Verhaltens oder einer Erklärung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B; Bauzeitverzögerung als Folge einer Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung; Übermittlung von Bauablaufplänen als Reaktion auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags

BGH, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen VII ZR 10/24

DRsp Nr. 2024/13675

Auslegung eines Verhaltens oder einer Erklärung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B; Bauzeitverzögerung als Folge einer Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung; Übermittlung von Bauablaufplänen als Reaktion auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags

a) Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. April 1992 - VII ZR 129/91). b) Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB. Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor.