LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2026
4 SLa 129/25
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 81/25

Erfolglose Berufung des Klägers gegen Ablehnung des Antrags auf Feststellung seiner Nichtverpflichtung zur Arbeitsleistung gegneüber Beklagten; Fehlen einer dauerhaften Freistellung des Klägers seit dem 15.11.2023 bis zu einer angeblich geschehenden Arbeitsverhältnisbeendigung; Keine bereits erfolgte Weiterbeschäftigung des Klägers nach Rechtskraft des vorangegangenen Kündigungsrechtsstreits; Reichen einer Kündigungsfreistellung unter Urlaubsanrechnung bis zum Ablauf längstmöglicher Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 129/25

DRsp Nr. 2026/7771

Erfolglose Berufung des Klägers gegen Ablehnung des Antrags auf Feststellung seiner Nichtverpflichtung zur Arbeitsleistung gegneüber Beklagten; Fehlen einer dauerhaften Freistellung des Klägers seit dem 15.11.2023 bis zu einer angeblich geschehenden Arbeitsverhältnisbeendigung; Keine bereits erfolgte Weiterbeschäftigung des Klägers nach Rechtskraft des vorangegangenen Kündigungsrechtsstreits; Reichen einer Kündigungsfreistellung unter Urlaubsanrechnung bis zum Ablauf längstmöglicher Kündigungsfrist

Kündigungsfreistellung unter Urlaubsanrechnung reicht bis zum Ablauf längstmöglicher Kündigungsfrist

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. April 2025 - 12 Ca 81/25 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über eine Freistellung.

Der 1963 geborene Kläger wurde zum 01.09.1980 bei der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) eingestellt und zuletzt auf Basis des "Folgevertrages" vom 30.01.2003 als "Leiter der Abteilung Logistik/Materialmanagement" beschäftigt (Anl. CMS1 Beklagtenschriftsatz 05.03.2025). Hierin hieß es wegen einer etwaigen Beendigung (auszugsweise):