LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2025
7 SLa 65/25
Normen:
KSchG § 10 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; des Sozialplans § 2 Nr. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1520/24

Zur Höhe eines Sozialplanaspruchs; Auslegung eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art;

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 65/25

DRsp Nr. 2025/14827

Zur Höhe eines Sozialplanaspruchs; Auslegung eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art;

1. Die Auslegung eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art richtet sich wegen seiner normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. 2. Die Auslegung der Sozialplanregelung kann ergeben, dass auch Nachzahlungen in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.02.2025, Az.: 8 Ca 1520/24, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.969,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 10 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; des Sozialplans § 2 Nr. 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Sozialplananspruchs.

Der Kläger war vom 22.12.1997 bis zum 31.08.2022 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, zuletzt im Betrieb/Lager der Beklagten in N.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz Anwendung.

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