OLG Celle - Beschluss vom 14.11.2024
13 U 13/24
Normen:
AEUV Art. 101; Vertikal-GVO Art. 2; maßgeblichen Fassung § 19 Abs. 2 GWB in der bis zum 18. Januar 2021; maßgeblichen Fassung § 20 Abs. 1 in der bis zum 18. Januar 2021; BGB § 627; HGB § 89;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4/19

Auslegung und Beendigung von Verträgen für die Entwicklung und Herstellung einer Bepuderungsmaschine sowie einer Schneideanlage mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen; Rechtliche Einordnung eines solchen etwaigen Kooperationsvertrags als Rahmen-Liefervertrag oder Absatzmittlungsverhältnis; Kartellrechtliche Zulässigkeit eines solchen Kooperationsvertrags mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen

OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 13 U 13/24

DRsp Nr. 2025/1013

Auslegung und Beendigung von Verträgen für die Entwicklung und Herstellung einer Bepuderungsmaschine sowie einer Schneideanlage mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen; Rechtliche Einordnung eines solchen etwaigen Kooperationsvertrags als Rahmen-Liefervertrag oder Absatzmittlungsverhältnis; Kartellrechtliche Zulässigkeit eines solchen Kooperationsvertrags mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen

Zur Auslegung und Beendigung von Verträgen für die Entwicklung und Herstellung einer Bepuderungsmaschine sowie einer Schneideanlage mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen. 1. Zur Auslegung zweier vertraglicher Vereinbarungen für die Entwicklung und Herstellung einer Bepuderungsmaschine sowie einer Schneideanlage mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen als ein auf Dauer angelegter Kooperationsvertrag. 2. Zur rechtlichen Einordnung eines solchen etwaigen Kooperationsvertrags als Rahmen-Liefervertrag oder Absatzmittlungsverhältnis. 3. Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Kooperationsvertrags mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen. 4. Zur Kündigung eines solchen Kooperationsvertrags. 5. Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit dieser Kündigung. Die Berufung wurde auf den Hinweisbeschluss zurückgenommen.

Tenor