OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.02.2025
3 U 2143/24
Normen:
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 13 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 5904/23

Auslegung und Zustandekommen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Verwirkung einer Vertragsstrafe; Lauterkeitsrechtliche Bedenklichkeit des Hinweises auf nicht mehr betriebene Praxisstandorte

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 3 U 2143/24

DRsp Nr. 2025/7321

Auslegung und Zustandekommen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Verwirkung einer Vertragsstrafe; Lauterkeitsrechtliche Bedenklichkeit des Hinweises auf nicht mehr betriebene Praxisstandorte

1. Verspricht der Abgemahnte, keine unzutreffenden Angaben darüber zu machen, dass sich an bestimmten Standorten noch von ihm betriebene Praxisräume befinden, kommt er bei entsprechenden Interneteinträgen seinen Pflichten dadurch nach, dass er die Räume als "dauerhaft geschlossen" kennzeichnet. 2. Der Hinweis auf nicht mehr betriebene Praxisstandorte ist zwar lauterkeitsrechtlich nicht unbedenklich; ein darauf gestützter Verstoß ist aber nicht Kerngleich mit einer Werbung, die den Eindruck erweckt, es werde dort noch eine Praxis unterhalten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 2024, Az. 3 HK O 5904/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 13 Abs. 3; BGB § ;