BAG - Urteil vom 05.12.2024
2 AZR 275/23
Normen:
RL (EU) § 2019/1152 Art. 8; TzBfG § 15 Abs. 3; BGB § 305 Abs.1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
ZIP 2025, 658
BB 2025, 691
DB 2025, 806
NZA 2025, 417
NJW 2025, 1076
ArbRB 2025, 100
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1903/22
ArbG Lübeck, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1903/22
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 81/23

Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsklausel; Unverhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhälnis

BAG, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 275/23

DRsp Nr. 2025/2234

Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsklausel; Unverhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhälnis

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig. Orientierungssätze: 1. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsklausel führt nicht automatisch zu deren Intransparenz (Rn. 13). 2. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung, darf eine vereinbarte Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen (Rn. 14). 3. Ist neben oder in einer Vereinbarung über die Probezeit eine Abrede über die Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags durch eine ordentliche Kündigung getroffen, bleibt deren Wirksamkeit von der Unwirksamkeit einer unverhältnismäßig langen Probezeit unberührt (Rn. 32). 4. Die unverhältnismäßige Dauer der Probezeit hat zur Folge, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht mit der verkürzten Frist des § 622 Abs. 3 BGB beendet (Rn. 31, 39).

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2023 - 3 Sa 81/23 - teilweise aufgehoben.