OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2024
8 W 10/24
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; GmbHG § 16; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 495
GmbHR 2024, 934
GmbH-Stpr. 2024, 314
GWR 2024, 339
NZG 2024, 1381
GmbH-Stpr. 2024, 351
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 23/24

Ausnahmsweise Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister; Erstreckung des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 8 W 10/24

DRsp Nr. 2024/8974

Ausnahmsweise Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister; Erstreckung des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister

1. Der einstweilige Rechtsschutz kann sich ausnahmsweise auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erstrecken, wenn das Vorgehen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erkennbar darauf ausgerichtet ist, den präventiven Rechtsschutz eines Gesellschafters zu vereiteln.