LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 37/20
Ausrichtung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext unmittelbar nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung; Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Testzwecken im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers im vorläufigen Betrieb von Workday
BAG, Urteil vom 08.05.2025 - Aktenzeichen 8 AZR 209/21
DRsp Nr. 2025/6509
Ausrichtung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext unmittelbar nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung; Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Testzwecken im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers im vorläufigen Betrieb von Workday
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, um eine neue Personalverwaltungs- Software zu testen, kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, sofern entpersonalisierte "Dummy-Daten" zur Erreichung des Testzwecks nicht ausreichen.Orientierungssätze:1. Bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG handelt es sich bereits deshalb nicht um eine spezifischere Vorschrift iSv. Art. 88 Abs. 1DSGVO, weil es an Schutzmaßnahmen iSv. Art. 88 Abs. 2DSGVO fehlt (Rn. 17).2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext richtet sich unmittelbar nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, soweit spezifischere nationale Vorschriften iSv. Art. 88DSGVO fehlen (Rn. 20).
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