OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2025
14 U 105/21
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2471/19

Ausscheiden der Haftung wegen Geschäftsfortführung und Firmenfortführung mangels Fortführung der Firma i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Schädigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 14 U 105/21

DRsp Nr. 2025/11316

Ausscheiden der Haftung wegen Geschäftsfortführung und Firmenfortführung mangels Fortführung der Firma i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Schädigung

1. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber an. Danach liegt – wie hier - keine Fortführung des Unternehmens unter der alten Firmenbezeichnung im Sinne der Norm vor, wenn es an der erforderlichen Übereinstimmung im Kern fehlt, so dass der Verkehr keine Fortführung des ursprünglichen Unternehmens erkennt. 2. Soweit ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit auch hier jedenfalls voraus, dass die Verantwortlichen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.