FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2024
6 K 112/23
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 5 S. 1, 4;

Ausscheiden einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen aus Aktien als sog. girosammelverwahrte Aktien

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 6 K 112/23

DRsp Nr. 2024/14383

Ausscheiden einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen aus Aktien als sog. girosammelverwahrte Aktien

1) Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 EStG scheidet bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die zur Sammelverwahrung durch eine inländische Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden (sog. "girosammelverwahrte Aktien") trotz Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung auch dann aus, wenn es sich um sog. "abgesetzte Bestände" handelt. 2) Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG aus "girosammelverwahrten Aktien" sind für die Zwecke des § 44a Abs. 5 EStG auch dann nicht wie Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln, wenn es sich um "abgesetzte Bestände" handelt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 44a Abs. 5 S. 1, 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer (KESt) bei Dividendenzahlungen im Zusammenhang mit sogenannten "abgesetzten Aktienbeständen".