AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.10.2024
2 AGH 2/23
Normen:
BRAO § 43; BRAO § 43a Abs. 3; BRAO § 113; StGB § 266; BORA § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2026, 375
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 22/19
AG Düsseldorf, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 EV 538/18

Ausschließung aus der Rechtsanwaltshaft wegen Pflichtverletzungen; Untreue zum Nachteil von Mandanten

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 2/23

DRsp Nr. 2024/14450

Ausschließung aus der Rechtsanwaltshaft wegen Pflichtverletzungen; Untreue zum Nachteil von Mandanten

1. Behält ein Rechtsanwalt Fremdgelder längere Zeit auf seinem Kanzleikonto, handdelt er seinen berufsrechtlichen Pflichten zuwider. 2. Eine Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft ist bei einer Untreue zu Lasten des Mandanten bzw. der Rechtsschutzversicherung angezeigt.

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 5.12.2022 (1 AnwG 22/19 - 3 EV 538/18) wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt.

Normenkette:

BRAO § 43; BRAO § 43a Abs. 3; BRAO § 113; StGB § 266; BORA § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2022 (1 AnwG 22/19 - 3 EV 538/18) ist der angeschuldigte Rechtsanwalt aufgrund der Hauptverhandlung vom selben Tag mehrerer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 3, 5 a.F., 113, 114 BRAO, 266 StGB und §§ 4 Abs. 1 a.F. BORA schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist.

Mit Schreiben vom 8.12.2022, eingegangen bei Gericht am 9.12.2022, hat der Angeschuldigte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger und den Rechtsanwalt erfolgte erst am 16.1.2023.

II.