BGH - Beschluss vom 13.12.2024
AnwSt (R) 4/24
Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen A 3/2021
AnwGH Baden-Württemberg, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 12/2022 III

Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen einer außerberuflichen Pflichtverletzung (Meineid als Prozesspartei); Fehlerhaftigkeit der gerichtlich begründeten Ausgestaltung des gegen den Rechtsanwalt verhängten Vertretungsverbots

BGH, Beschluss vom 13.12.2024 - Aktenzeichen AnwSt (R) 4/24

DRsp Nr. 2025/2401

Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen einer außerberuflichen Pflichtverletzung (Meineid als Prozesspartei); Fehlerhaftigkeit der gerichtlich begründeten Ausgestaltung des gegen den Rechtsanwalt verhängten Vertretungsverbots

1. Ein gegen einen Rechtsanwalt verhängtes Vertretungsverbot darf weder einem - rechtlich unzulässigen - Berufsverbot auf Zeit nahekommen noch den Existenzverlust des Rechtsanwalts zur Folge haben. Damit das Revisionsgericht die Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall überprüfen kann, sind grundsätzlich Feststellungen dazu erforderlich, wie sich eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auf den Fortbestand der Praxis auswirkt. 2. Im Übrigen sollen die Auswirkungen eines Vertretungsverbots grundsätzlich nicht - auch nur zeitig - jenen der vom Tatgericht gerade für entbehrlich gehaltenen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nahekommen. Danach kann eine Gefährdung der beruflichen Existenz des betroffenen Rechtsanwalts nicht allein mit der Begründung verneint werden, dieser verfüge über Ersparnisse und sei auch in einem anderen Fachgebiet ausgebildet. Denn maßgeblich bleibt die grundlegende Chance auf eine ökonomisch sinnvolle Fortsetzung der Praxis.

Tenor