LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.06.2024
L 4 R 45/22
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 241/20

Ausschluss der Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns wegen der kurzen Ehedauer

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen L 4 R 45/22

DRsp Nr. 2025/6160

Ausschluss der Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns wegen der kurzen Ehedauer

Der Anspruch auf die große Witwenrente gemäß § 46a Abs. 2 DGB VI ist wegen der Dauer der Ehe von weniger als einem Jahr nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen. Hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, knüpft der Gesetzgeber hieran die Vermutung einer sog. Versorgungsehe, die keinen Witwenanspruch begründen soll. Das Gesetz erlaubt zwar eine Widerlegung der Vermutung. Hierzu müsste jedoch nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber inzwischen eine Korrektur der gesetzlichen Regelung vorgenommen und durch die Anfügung von § 48 Abs. 3 S. 3 SGB V die Anrechnung von Zeiten des Verletztengeldbezugs auf die Krankengeld-Höchstdauer geregelt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 22. März 2022 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand