KG - Beschluss vom 27.03.2024
9 W 59/22
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; GNotKG § 29 Nr. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2024, 224
FamRZ 2024, 1714
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 80 OH 153/21

Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr eines Notars für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

KG, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 9 W 59/22

DRsp Nr. 2024/13715

Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr eines Notars für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

1. Die von einem Geschäftsunfähigen erteilten Aufträge sind nichtig. 2. Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 (80 OH 153/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.531,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; GNotKG § 29 Nr. 1;

Gründe

I.