FG Münster - Urteil vom 15.04.2025
9 K 1593/23 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1a S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3;

Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 15.04.2025 - Aktenzeichen 9 K 1593/23 Kg

DRsp Nr. 2025/5893

Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld

1. Eine seit mehr als drei Monaten in Deutschland lebende Kindesmutter mit griechischer Staatsangehörigkeit, die nicht erwerbstätig oder erwerbstätigkeitssuchend ist und Sozialhilfe bezieht, hat selbst kein Freizügigkeitsrecht und kann deshalb kein Kindergeld beanspruchen. 2. Ein Aufenthaltsrecht kann nicht vom Kindesvater als solchem abgeleitet werden, weil dieser kein Familienangehöriger der nicht mit ihm verheirateten Kindesmutter ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1a S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin im Streitzeitraum Dezember 2022 bis Juli 2023 nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie ist Mutter eines im September 2018 geborenen Sohnes, der in ihrem Haushalt lebt. Sie ist im Jahr 2020 nach Deutschland eingereist. Der mit der Klägerin nicht verheiratete Kindesvater ist ebenfalls griechischer Staatsangehöriger; er lebte bis Mitte 2022 mit der Klägerin zusammen.

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