Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin im Streitzeitraum Dezember 2022 bis Juli 2023 nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie ist Mutter eines im September 2018 geborenen Sohnes, der in ihrem Haushalt lebt. Sie ist im Jahr 2020 nach Deutschland eingereist. Der mit der Klägerin nicht verheiratete Kindesvater ist ebenfalls griechischer Staatsangehöriger; er lebte bis Mitte 2022 mit der Klägerin zusammen.
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