Die Revision wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht der Ausschluss vom Krankengeld.
Der 1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er bezog seit 1979 in der Deutschen Demokratischen Republik eine Invalidenrente wegen Blindheit/Sehbehinderung. Diese wurde nach der Wiedervereinigung zunächst ab 1.1.1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Vollrente) umgewertet und ab 1.5.1995 in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Teilrente) wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze durch den erwerbstätigen Kläger (Änderung des Bescheids vom 27.11.1991 durch Bescheid vom 18.3.1995 der LVA Sachsen). Eine erneute Umwertung erfolgte zum 1.7.2017 auf der Grundlage des Flexirentengesetzes, nach dem die dem weiterhin erwerbstätigen Kläger geleistete Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung (Vollrente) gilt, ohne dass für diese ein Hinzuverdienst berück - sichtigt wird (Bescheid vom 29.11.2018 der DRV Mitteldeutschland).
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