LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.02.2024
5 Ta 4/24
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 103/23

Ausschluss einer Zusammenrechnung der Streitwerte bei wirtschaftlicher Identität

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 4/24

DRsp Nr. 2024/11263

Ausschluss einer Zusammenrechnung der Streitwerte bei wirtschaftlicher Identität

1. Wird eine außerordentliche Kündigung fristlos und eine weitere, zeitlich nachfolgende Kündigung außerordentlich mit sozialer Auslauffrist erklärt, so ist nicht Ziff. 21.1 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit anwendbar, sondern Ziff. 21.3. 2. Die Folgekündigung wird mit der Entgeltdifferenz zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten, maximal mit der Vergütung für ein Vierteljahr, bewertet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen - 1 Ca 103/23 wie folgt abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von EUR 18.489,21 auf EUR 36.978,42 angehoben.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.