GG Art. 3 Abs.1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 134; EStG § 3 Nr. 11c; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen § 1 Abs. 1; für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen § 1 Abs. Abs. 2 Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz (TV IAP);
Fundstellen:
ArbRB 2024, 355
AuR 2025, 79
EzA-SD 2024, 14
EzA-SD 2025, 11
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1148/23
Ausschluss von sich in Passivphase ihrer Altersteilzeit befindenden Arbeitnehmers vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie; Benachteiligung der ausgenommenen Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten; Überprüfung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP am Maßstab des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 TzBfG
BAG, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 71/24
DRsp Nr. 2024/14927
Ausschluss von sich in Passivphase ihrer Altersteilzeit befindenden Arbeitnehmers vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie; Benachteiligung der ausgenommenen Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten; Überprüfung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP am Maßstab des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1TzBfG
Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie kann unter Berücksichtigung der verfolgten Zwecke unwirksam sein.Orientierungssätze:1. Der in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 134BGB nichtig (Rn. 22). Der Ausschluss benachteiligt die ausgenommenen Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (Rn. 24).2. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP enthält eine Differenzierung, die an die Dauer der Arbeitszeit und nicht nur an deren Lage anknüpft. Der Annahme der Ungleichbehandlung steht nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten von dem Leistungsausschluss umfasst sind, sondern nur solche, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden (Rn. 26 ff.).
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