1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2024, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.
Der Kläger war vom 03.04.2016 bis zum 11.12.2022 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr beschäftigt, zu vergüten nach der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 (zuletzt 3.400,00 €).
Der Beklagte führt ein nach dem LTTG dem Anwendungsbereich des
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