LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.07.2025
7 SLa 268/24
Normen:
MTV § 21 Nr. 1 S. 1; BGB § 126b; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 940/23

Wirksame Geltendmachung des Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung; Verfall der Inflationsausgleichszahlung; Einhaltung der Formerfordernisse; Entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB auf Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 268/24

DRsp Nr. 2025/14995

Wirksame Geltendmachung des Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung; Verfall der Inflationsausgleichszahlung; Einhaltung der Formerfordernisse; Entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB auf Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen

Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung auf Inflationsausgleich, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegt, gehört die Darlegung der fristgerechten Geltendmachung. Das zugangsbedürftige Schreiben muss so in die tatsächliche Verfügungsgewalt gelangen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2024, Az. 3 Ca 940/23, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 21 Nr. 1 S. 1; BGB § 126b; BGB § 130 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.

Der Kläger war vom 03.04.2016 bis zum 11.12.2022 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr beschäftigt, zu vergüten nach der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 (zuletzt 3.400,00 €).

Der Beklagte führt ein nach dem LTTG dem Anwendungsbereich des VAV tarifvertragsunterworfenes ÖPNV-Unternehmen.

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