FG Hessen - Urteil vom 18.12.2006
4 K 3845/03
Normen:
KStG § 27 Abs. 2 ; KStG § 28 Abs. 1 Satz 3 ; KStG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 159

Ausschüttungsfähiges Körperschaftsteuerguthaben für eine Vorabausschüttung - Körperschaftsteuerguthaben; Vorabausschüttung; Gesonderte Feststellung; Körperschaftsteuerminderungsbetrag; Verböserung

FG Hessen, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 3845/03 - Aktenzeichen 4 K 3846/03

DRsp Nr. 2007/16444

Ausschüttungsfähiges Körperschaftsteuerguthaben für eine Vorabausschüttung - Körperschaftsteuerguthaben; Vorabausschüttung; Gesonderte Feststellung; Körperschaftsteuerminderungsbetrag; Verböserung

1. Das durch die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft entstehende Körperschaftsteuerguthaben steht bei einer Vorabausschüttung zur Nutzung als Körperschaftsteuerminderungsbetrag zur Verfügung, ohne dass es vorher einheitlich und gesondert festgestellt werden muss. 2. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht keine Veranlassung, den Wortlaut des § 37 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur ein auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben für eine Ausschüttung zur Verfügung steht. 3. Eine verbösernde Klage gegen einen Feststellungsbescheid ist zulässig, wenn die Verböserung zwangsläufige Folge des Begehrens in der Körperschaftsteuersache ist und mit der Klage insgesamt eine Verbesserung begehrt wird.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2 ; KStG § 28 Abs. 1 Satz 3 ; KStG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: