FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2024
9 K 263/21
Normen:
EStG § 33;

Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen sowie weitere Steuerermäßigungen für erbrachte Handwerkerleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 9 K 263/21

DRsp Nr. 2025/11749

Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen sowie weitere Steuerermäßigungen für erbrachte Handwerkerleistungen

1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. 2. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG kann gemäß § 52 Abs. 33c EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden.