Einbeziehung von ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 9 K 56/22
DRsp Nr. 2025/11751
Einbeziehung von ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.2. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2aEStG kann gemäß § 52 Abs. 33cEStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden.3. Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (hier: 2019) abschafft. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1GG liegt nicht vor, da aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres den Vergleichsmaßstab bilden.
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