LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2025
5 SLa 22/25
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2328/24

Außerordentliche Arbeitgeberkündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 22/25

DRsp Nr. 2026/3407

Außerordentliche Arbeitgeberkündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung

1. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigung wegen eines steuerbaren Verhaltens setzten bei einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. 2. Soweit auch nach der Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 12 Abs. 3 AGG der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, zu denen auch - wie vorliegend verwirklicht - sexuelle Belästigungen iSv. § 3 Abs. 4 AGG gehören, im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen hat, ist der Grad des Verschuldens für die Bewertung des Fehlverhaltens zu berücksichtigen.