Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Kundin der Sparkasse (S), bei der sie Tafelpapiere erworben hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen --FA--) im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens zu untersagen, die anlässlich der Durchsuchung der S (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts), in Beschlag genommenen Unterlagen, gefertigten Aufzeichnungen sowie gewonnenen Erkenntnisse, soweit sie die Antragstellerin betreffen, zu verwerten, als unzulässig abgelehnt.
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