1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Mai 2024, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten sowie um Zahlungsansprüche.
Der im Juli 1981 geborene Kläger (geschieden, ein Kind) war seit dem 18. September 2023 in der Fahrschule der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Fahrlehrer zu einem Monatsgehalt von € 3.800,00 brutto beschäftigt. Der Kläger konnte das Lehrfahrzeug für private Zwecke nutzen; der geldwerte Vorteil wurde mit € 503,00 monatlich pauschal versteuert.
Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag haben die Parteien unter anderem folgendes geregelt:
"§ 3 Arbeitszeit
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