LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2025
5 SLa 146/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3510/23

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 146/24

DRsp Nr. 2025/4819

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grund

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende und unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Handlungen kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Mai 2024, Az. 11 Ca 3510/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten sowie um Zahlungsansprüche.

Der im Juli 1981 geborene Kläger (geschieden, ein Kind) war seit dem 18. September 2023 in der Fahrschule der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Fahrlehrer zu einem Monatsgehalt von € 3.800,00 brutto beschäftigt. Der Kläger konnte das Lehrfahrzeug für private Zwecke nutzen; der geldwerte Vorteil wurde mit € 503,00 monatlich pauschal versteuert.

Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag haben die Parteien unter anderem folgendes geregelt:

"§ 3 Arbeitszeit

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.