I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2023 -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine außerordentliche sowie hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 05.04.2023 sowie Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der Kläger ist seit dem 20.04.2021 bei der Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 12./13.04.2021 (Bl. 26 der erstinstanzlichen Akte) beschäftigt, zuletzt als Customer Service Representative zu einem monatlichen Bruttogehalt iHv. 2.521,33 EUR.
Die Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
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