LAG Köln - Urteil vom 21.03.2024
7 Sa 509/23
Normen:
BGB § 626; BGB § 622; KSchG § 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 628
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2197/23

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Nachstellens; Vortäuschen von Arbeitunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 509/23

DRsp Nr. 2024/12374

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Nachstellens; Vortäuschen von Arbeitunfähigkeit

Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlichem Nachstellen sowie Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2023 - 14 Ca 2197/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 622; KSchG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine außerordentliche sowie hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 05.04.2023 sowie Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der Kläger ist seit dem 20.04.2021 bei der Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 12./13.04.2021 (Bl. 26 der erstinstanzlichen Akte) beschäftigt, zuletzt als Customer Service Representative zu einem monatlichen Bruttogehalt iHv. 2.521,33 EUR.

Die Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

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