1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid wegen verfassungsrechtlicher Zweifel von der Vollziehung auszusetzen sind.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks a Straße 1 Gemarkung Stadt B, Flurstück XXX in Stadt C. Das Grundstück hat eine Fläche von XXX qm und befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, für die der Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 auf 440 €/qm festgestellt wurde.
Mit Grundsteuerwertbescheid - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 - vom 22.03.2023 stellte der Antragsgegner, das zuständige Finanzamt A (FA), den Grundsteuerwert mit XXX € fest. Unter demselben Datum setzte es mit Grundsteuermessbescheid - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 - den Grundsteuermessbetrag auf XXX € fest.
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