OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2025
2 B 10575/25.OVG
Normen:
JMStV § 20; GrCh Art. 47; GG Art. 103;
Fundstellen:
MMR 2025, 921
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 28.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 76/25

Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer gegenüber einem Netzanbieter erlassenen Sperrverfügung im Rahmen des Angebots jugendgefährdender Bilder und Medien

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2025 - Aktenzeichen 2 B 10575/25.OVG

DRsp Nr. 2025/9507

Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer gegenüber einem Netzanbieter erlassenen Sperrverfügung im Rahmen des Angebots jugendgefährdender Bilder und Medien

1. Eine Telemedienanbieterin, die mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ersichtlich das Ziel verfolgt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer gegenüber einem Netzanbieter erlassenen Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung einer ihr gegenüber ergangenen deckungsgleichen Verfügung entgehen zu können, deren sofortige Vollziehbarkeit durch die Verwaltungsgerichte bestätigt wurde und die sie seit mehreren Jahren beharrlich ignoriert, ist nicht schutzwürdig. Ihr fehlt deshalb für ihren Eilrechtsschutzantrag das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Solange eine sofort vollziehbare Verfügung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist, bleibt sie wirksam und ist unabhängig von ihrer Bestandskraft und einer (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit von deren Adressatin zu befolgen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.