Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
I.
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 (Streitjahre).
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus seiner Tätigkeit als Betreuer und betrieb überdies das Einzelunternehmen C.... Die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Antragsgegner veranlagte die Antragsteller in den Streitjahren entsprechend ihren Steuererklärungen (zusammen) zur Einkommensteuer und stellte die Bescheide unter den Vorbehalt der Nachprüfung. In der Folgezeit führte der Antragsgegner bei den beiden Betrieben des Antragstellers für die Streitjahre eine Außenprüfung durch. Die Prüfungsfeststellungen führten zu einer Erhöhung der Einkünfte, insbesondere, weil hiernach die Verluste des Betriebes C... wegen Liebhaberei nicht zu berücksichtigen seien.
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