FG Hessen - Beschluss vom 10.09.2025
3 V 697/25
Normen:
HGrStG § 7 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
BB 2025, 2325
DStRE 2026, 611

Aussetzung der Vollziehung einer Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

FG Hessen, Beschluss vom 10.09.2025 - Aktenzeichen 3 V 697/25

DRsp Nr. 2025/13195

Aussetzung der Vollziehung einer Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

Eine beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für die zutreffende Nutzungsart eines Grundstücks begründet eine Unklarheit in der Beurteilung des bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG anzusetzenden Bodenrichtwerts als nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG entscheidungserheblicher Tatsache. Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der maßgeblichen Bodenrichtwertzone (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG), ist als Tatsache zu betrachten, die - wenn entscheidungserheblich und Unklarheiten unterworfen - Zweifel an der Rechtsmäßigkeit eines angegriffenen Bescheides und damit dessen Aussetzung der Vollziehung begründen kann.

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides des Finanzamtes ... vom 22.10.2024 über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 betreffend die wirtschaftliche Einheit Flur, Flurstück in ... (Az. ...) wird ohne Sicherheitsleistung bis zu dessen Bestandkraft, längstens jedoch bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HGrStG § 7 Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2022.