Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.09.2024 - 11 V 1325/24 A (GE) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, entstand durch Formwechsel vom ...2023 aus einer im Jahr 2015 gegründeten OHG. Gesellschafter der Antragstellerin waren A, B und C.
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