Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
A. Der Antragsteller begehrt mit seiner Antragsschrift vom 17.02.2025, eingegangen am 18.02.2025, Aussetzung der Vollziehung - AdV - des Bescheids vom 18.10.2022, wobei im Betreff seiner Antragsschrift "Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert" angegeben ist, im Text hingegen "mit Bescheid vom 18.10.2022 festgesetzten Grundsteuermessbetrages".
Gegen den Grundsteuerwertbescheid vom 18.10.2022 (Grundsteuerwert 281.500 €) hat der Ast. am 02.11.2022 Einspruch eingelegt und beim FA AdV beantragt. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 06.02.2025 lehnte das FA den Antrag auf AdV des Grundsteuerwertbescheids ab. Gegen den Grundsteuermessbescheid ebenfalls vom 18.10.2022 (Grundsteuermessbetrag 87,27 €) wurde weder Einspruch eingelegt noch wurde dessen AdV beim FA beantragt.
Der gerichtliche Antrag auf AdV wird gestützt auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer, insbesondere eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.
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