FG Köln - Beschluss vom 17.01.2025
12 V 1324/24
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer

FG Köln, Beschluss vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 12 V 1324/24

DRsp Nr. 2025/4912

Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO bestehen schon deshalb, weil bereits mehrere BFH-Senate ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm dargelegt haben. Damit kann § 240 AO nicht unzweifelhaft verfassungsgemäß und die Bescheide als unzweifelhaft rechtmäßig angesehen werden, so dass eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 10.2.2023 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2017 wird in voller Höhe bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche vom 6.3.2023 oder deren anderweitiger Erledigung ausgesetzt und, soweit bereits Säumniszuschläge gezahlt wurden, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren über die Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen.