BFH - Beschluss vom 24.10.2024
VI B 35/24 (AdV)
Normen:
AO § 233a; AO § 237; AO § 238; AO § 234 Abs. 2; AO § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 69; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 123/23

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes; Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen

BFH, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen VI B 35/24 (AdV)

DRsp Nr. 2024/14083

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes; Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.03.2024 - 9 V 123/23 dahin geändert, dass Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27.06.2023 betreffend Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer für 2002 und Solidaritätszuschlag für 2002 jeweils für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 27.03.2023 in Höhe von 34.956,25 € und in Höhe von 1.916,25 € gewährt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller zu 79 Prozent und der Antragsgegner zu 21 Prozent zu tragen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 237; AO § 238; AO § 234 Abs. 2; AO § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 69; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen.