OLG Hamm - Beschluss vom 26.01.2026
4 U 154/25
Normen:
AEUV Art. 56; ZPO § 148 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; GlüStV 2012 § 4 Absätze 1, 4 und 5;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 35/23

Aussetzung des Rechtsstreits zu Rückzahlungsansprüchen des Online-Glücksspielbetreibers wegen Vorabentscheidungsersuchen des BGH; Zur Frage der Nichtigkeit eines im Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrags über angebotene Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2026 - Aktenzeichen 4 U 154/25

DRsp Nr. 2026/3606

Aussetzung des Rechtsstreits zu Rückzahlungsansprüchen des Online-Glücksspielbetreibers wegen Vorabentscheidungsersuchen des BGH; Zur Frage der Nichtigkeit eines im Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrags über angebotene Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis

Nach dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes hat ein Antragsteller zwar grundsätzlich einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung durch die Instanzgerichte. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund des erstinstanzlichen Urteils bereits über einen - wenn auch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren - Titel verfügt, der es ihm ermöglicht, wegen des von ihm begehrten Zahlbetrags die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ein Abwarten bis zur Entscheidung des EuGH kann damit vertretbar sein.

Tenor

Der Rechtsstreit wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-530/24 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (I ZR 90/23) ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 56; ZPO § 148 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; GlüStV 2012 § 4 Absätze 1, 4 und 5;

Gründe

I.