BVerwG - Urteil vom 17.06.2025
4 C 3.24
Normen:
BauGB § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 2; BGB § 463;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 677
BauR 2025, 1792
DÖV 2025, 1078
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4429/21
OVG Hamburg, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BF 62/23

Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde zugunsten eines Dritten; Hinreichende Bestimmbarkeit der bezweckten Verwendung des Grundstücks; Vertragsparteien als jeweils selbständige Rechtsträger i.R.e. Kaufvertrags (hier: GmbH & Co. KG)

BVerwG, Urteil vom 17.06.2025 - Aktenzeichen 4 C 3.24

DRsp Nr. 2025/11561

Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde zugunsten eines Dritten; Hinreichende Bestimmbarkeit der "bezweckten Verwendung des Grundstücks"; Vertragsparteien als jeweils selbständige Rechtsträger i.R.e. Kaufvertrags (hier: GmbH & Co. KG)

1. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind. 2. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die "bezweckte Verwendung des Grundstücks" bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 2; BGB § 463;

Gründe

I

Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts. Sie wird von Herrn X. als alleinigem Kommanditisten und der Verwaltungsgesellschaft X mbH als Komplementärin gebildet. Ausschließliche Anteilsinhaber der Komplementärgesellschaft sind die Klägerin selbst und deren Kommanditist.