FG Münster - Urteil vom 15.04.2025
9 K 2310/22
Normen:
AO § 191 Abs. 1;

Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme aus einem Haftungsbescheid

FG Münster, Urteil vom 15.04.2025 - Aktenzeichen 9 K 2310/22

DRsp Nr. 2025/5894

Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme aus einem Haftungsbescheid

1. Grundsätzlich ist für die Prüfung, ob der Ermessensgebrauch rechtswidrig war, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. 2. Das Finanzamt muss hinsichtlich aller möglichen weiteren Haftungsschuldner ermitteln, ob deren Inanspruchnahme in Betracht kommt. Zur Sachaufklärung und zur Begründung des Auswahlermessens besteht insbesondere Anlass, wenn der in Anspruch genommene Haftungsschuldner auf einen möglichen oder tatsächlichen weiteren Haftungsschuldner hinweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, insbesondere ob der Beklagte sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Der Kläger ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Ende des Jahres 2015 gegründeten B GmbH (im Folgenden: GmbH).

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