Die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 28.01.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 27.11.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist im dritten Rechtsgang noch, ob die streitgegenständliche Änderungsfestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Streitjahr) innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden ist.
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