Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.02.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis zum 05.05.2022.
Die 00.00.0000 geborene Klägerin war zuletzt (bis September 0000) als Physiotherapeutin tätig. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) und in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Alg II. Seit dem 10.09.2019 ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Sie ist gesetzlich krankenversichert. Sie war vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Mitglied der T. und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Mitglied der D..
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